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BVerwG, 28.03.1968 - II C 26.64 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Versetzung eines aus Anlass des Krieges im militärischen Dienst befindlichen Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge einer Herzerkrankung - Ursächlicher Zusammenhang zwischen der Dientsverrichtung und der Erkrankung einer Person bei der ...
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1963 - VI A 211/63
- BVerwG, 28.03.1968 - II C 26.64
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 23.05.1962 - VI C 39.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - II C 26.64
Überdies ist eine verbleibende Ungewißheit über den ursächlichen Zusammenhang zwischen einem Unfall oder einer als Unfall geltenden Krankheit und der vorzeitigen Dienstunfähigkeit dem Betroffenen zur Last zu legen (BVerwGE 14, 181 [186 f.]), so daß der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit auch dann hätte unterliegen müssen, wenn das Berufungsgericht bezüglich des Ursachenzusammenhanges keine sichere Überzeugung gewonnen hätte. - BVerwG, 20.04.1967 - II C 118.64
Modifizierte Theorie des adäquaten Ursachenzusammenhangs - Herzinfakt bei …
Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - II C 26.64
Dieses Vorbringen knüpft zwar im Ansatz zutreffend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, daß dann, wenn außer einem Dienstunfall auch andere Umstände im natürlich-logischen Sinne zum Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit geführt haben, der Dienstunfall als alleinige Ursache im Rechts sinne anzusehen ist, sofern er entweder überragend zum Erfolg (also zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit) hinwirkte oder doch jedenfalls für den Eintritt des Erfolgs annähernd die gleiche Bedeutung wie die anderen Umstände insgesamt hatte (BVerwGE 26, 332 [333]). - BVerwG, 17.12.1963 - II C 20.63
Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - II C 26.64
Nur vorsorglich - zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits - wird darauf hingewiesen, daß der Anspruch auf Gewährung von Unfallversorgung, soweit der Kläger ihn als Schadensersatzanspruch geltend macht, bei Zulässigkeit der Klageänderung aus sachlich-rechtlichen Gründen hätte scheitern müssen, weil der Kläger nur verlangen könnte, durch die Gewährung von Schadensersatz so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn das von ihm als Unfall angesehene Ereignis nicht eingetreten wäre (BVerwGE 17, 293 [304]).